Amtliche Bekanntmachung: 27. Änderung des Flächennutzungsplans (Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 282-2 "Walter-Gropius-Allee/Am Alten Weinheimer Weg")

Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB | Beschluss des Entwurfes und Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordneten-Versammlung hat in ihrer Sitzung am 26.06.2020 die Aufstellung und den Entwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplans, Parallelverfahren zum Bebauungsplanes Nr. 282-2 "Walter-Gropius-Allee/Am Alten Weinheimer Weg" beschlossen. Die Begründung hierzu wurde gebilligt. Mit gleichem Datum wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gegeben.

Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt:

  • ­ im Norden durch die Walter-Gropius-Allee,
  • ­ im Osten durch die östliche Grenze des Flurstückes, Gemarkung Viernheim, Flur 62, Nr. 46/2
  • ­ im Westen durch die Straße "Am Alten Weinheimer Weg"
  • ­ im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstückes, Gemarkung Viernheim, Flur 62, Nr. 68.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 11.800 m² und umfasst den Bereich nördlich der Walter-Gropius-Allee und östlich der L3111/Am Alten Weinheimer Weg. Er ist im nebenstehenden Übersichtsplan dargestellt.

Aufgrund der parallelen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 282-2 "Walter-Gropius-Allee/ Am Alten Weinheimer Weg", u.a. zur Sicherung attraktiver Gewerbeflächen, hat die Änderung des Flächennutzungsplans eine Umwandlung der Flächendarstellung "Sportzentrum Ost geplant" in "Gewerbliche Baufläche" zum Inhalt. Gemäß Baugesetzbuch sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln (Entwicklungsgebot).

Für den Geltungsbereich stellt der FNP "Sportzentrum Ost geplant" dar. Das Planungsziel, die Umsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, entspricht somit nicht dem Flächennutzungsplan. Dadurch wird eine parallele Änderung des Flächennutzungsplanes für einen deutlich untergeordneten Anteil der Fläche "Sportzentrum Ost, geplant" notwendig (Parallelverfahren, gem. § 8 Abs. 3 BauGB).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und somit die der 27. Änderung des Flächennutzungsplans wird beabsichtigt, in dem Geltungsbereich Flächen für eine eingeschränkte gewerbliche Nutzung zu sichern (Ziel und Zweck). Aufgrund der Lage zur A659 und zur L3111 wird keine Eignung für eine wohnbauliche Nutzung gesehen. Durch die Einschränkung der gewerblichen Nutzung sollen stark emittierende Gewerbe ausgeschlossen werden.

Gleichzeitig ist beabsichtigt, Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen, Amüsierbetriebe usw.) und Wettbüros, Läden mit der Nutzung Sex-Shop, sonstige Gewerbebetriebe mit der Nutzung Bordell auszuschließen.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten, insbesondere z.B. auch von Wettbüros und Spielhallen, aber auch von Amüsierbetrieben u.ä., soll einer Verschlechterung der Standortbedingungen Büroflächen und Dienstleistung, aber auch der Verringerung der Aufenthaltsqualität vorgebeugt werden.

Der Ausschluss von Sex-Shops unterbindet z.B. den Verkauf von pornografischen Sexartikeln, der mit der Nähe von Schule und Kindergarten nicht vereinbar ist. Eine unzumutbare Störung der Nutzung kann dadurch verhindert werden. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sex-Shops soll die städtebauliche Entwicklung von Viernheim gesteuert werden. Es soll erreicht werden, dass die städtebaulichen Negativwirkungen wie Lärmbelästigungen durch Zu- und Abfahrtsverkehr und z.B. alkoholisierte Besucher, Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes durch störende Reklame verhindert werden und die Erhaltung des Gebietscharakters gefördert wird.
Auch der Ausschluss von sonstigen Gewerbebetrieben mit der Nutzung Bordell dient den oben genannten Zielen.

Das Bauleitplanverfahren wird gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Dies ist möglich, da es sich hier um ein Gebiet handelt, das bisher nach § 34 BauGB beurteilt wurde, und sich der aus der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.

Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB (Überwachung/Monitoring) ist nicht anzuwenden.

Die Offenlage findet in der Zeit von
Montag, 20.07.2020 bis einschließlich Freitag, 04.09.2020
bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, vor dem Zimmer 100 (vor dem Ratssaal), während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) statt.

Anregungen anlässlich der Planauslegung können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Bitte beachten sie dabei, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Zugang zum Rathaus der Stadt Viernheim für Besucher bis auf weiteres nur eingeschränkt möglich ist, weswegen zugleich die Auslegungsfrist verlängert wurde. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen weiterhin zu den angegebenen Öffnungszeiten möglich ist.

Wir bitten nur in dringenden Fällen direkt beim Rathaus vorzusprechen. Vereinbaren Sie vorab einen Termin. Für eine telefonische Terminvereinbarung wählen Sie bitte 06204 988-298.

Es wird darauf hingewiesen, dass ungehinderte Einsichtnahme der Satzungsunter-lagen im Übrigen auch spontan, nach erfolgter Anmeldung an der Eingangspforte (Haupteingang, bei "Information" klingeln), im oben genannten Raum des Rathauses für die Bürger möglich ist. Dieser Raum ist aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürger nur einzeln zu betreten. Es werden zusätzlich hygienische Vorkehrungen (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) zur Verfügung gestellt. Es wird empfohlen beim Betreten des Rathauses eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Es wird darum gebeten, die Hinweisschilder an den Eingängen des Rathauses zu beachten!

Die Unterlagen stehen zeitgleich auf der Homepage der Stadt Viernheim http://www.viernheim.de  unter der Rubrik Bekanntmachungen zum Download bereit.

Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bauleitplans gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.


Viernheim, 30.06.2020
Der Magistrat der Stadt Viernheim

Matthias Baaß (Bürgermeister)