Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 280-2 "Kreisverkehrsplatz L3111/ Wiesenweg"

Hier: Bekanntgabe der Satzungsbeschlüsse

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 04.09.2020 den Bebauungsplan 280-2 "Kreisverkehrsplatz L3111/ Wiesenweg" gem. § 10 Abs. 1 BauGB sowie die im Bebauungsplan enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzungen beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Die vorstehenden Satzungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Viernheim, Flur 15, Flurstücke Nr. 101/2 tlw., Nr. 167/1 tlw., Nr. 228/10 tlw., Nrn. 279, 400, 401 und Nr. 484/9 tlw. sowie Flur 16, Nr. 33/1 tlw., Nr. 57 tlw. und Nr. 119 tlw.

Räumlich begrenzt wird der Geltungsbereich durch Gewerbebetriebe in nahezu allen Himmelsrichtungen entlang der Robert-Bosch-Straße (wird in östliche Richtung zur L 3111) und dem heutigen Brückenverlauf des Wiesenwegs (östlich der L 3111) bzw. der Wiesenstraße (westlich der L 3111). Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 1,5 ha und ist in der beigefügten Planzeichnung einzusehen.

Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Beantragung eines GVFG-Förderantrags, im Rahmen der anstehenden Genehmigungsplanung zur Umsetzung des Vorhabens, Abriss der Brücke VIE 01/ 02 über die L 3111 und die Entstehung eines Kreuzungspunktes mit Kreisverkehrsplatz, beim Zuschussgeber (Hessen Mobil), zu schaffen.
Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche) und seiner Begründung kann gem. § 10 BauGB ab Montag, den 28.09.2020 während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) bei der Stadtverwaltung Viernheim, Amt für Stadtentwicklung und Umweltplanung im Rathaus, Kettelerstr. 3, 5. OG, Zimmer 510-512, von jedermann eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan 280-2 "Kreisverkehrsplatz L3111/ Wiesenweg" und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Satzungsbeschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme des Planes rechtsverbindlich. Eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB ist aufgrund des beschleunigten Verfahrens nach § 13a i.V.m. 13 BauGB nicht notwendig.

Bitte beachten sie dabei, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Zugang zum Rathaus der Stadt Viernheim für Besucher bis auf weiteres nur eingeschränkt möglich ist. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen weiterhin zu den angegebenen Öffnungszeiten möglich ist.
Wir bitten nur in dringenden Fällen direkt beim Rathaus vorzusprechen. Vereinbaren Sie vorab einen Termin. Für eine telefonische Terminvereinbarung wählen Sie bitte 06204 988-298.
Es wird darauf hingewiesen, dass ungehinderte Einsichtnahme der Satzungsunterlagen im Übrigen auch spontan, nach erfolgter Anmeldung an der Eingangspforte (Haupteingang, bei "Information" klingeln), im oben genannten Raum des Rathauses für die Bürger möglich ist. Dieser Raum ist aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürger nur einzeln zu betreten. Es werden zusätzlich hygienische Vorkehrungen (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) zur Verfügung gestellt. Es wird empfohlen beim Betreten des Rathauses eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Es wird darum gebeten, die Hinweisschilder an den Eingängen des Rathauses zu beachten!

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

DIN-Normen, die den Inhalt von Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisieren und hierdurch die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich beeinflussen, können ebenfalls bei der Stadtverwaltung während des oben genannten Zeitraumes eingesehen werden.

Viernheim, 10.09.2020
Der Magistrat der Stadt Viernheim


Matthias Baaß (Bürgermeister)