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Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 231-1-03, "Hinter den Zäunen, 3. Änderung" - Aufstellungsbeschluss

Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.06.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 231-1-03, "Hinter den Zäunen, 3. Änderung" aufzustellen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.

Das vom Aufstellungsbeschluss betroffene Gebiet wird begrenzt:

  • ­ im Norden durch die Straße Hinter den Zäunen sowie die Käfertalerstraße,
  • ­ im Osten durch die Schriesheimer Straße,
  • ­ im Westen durch die nordöstliche Grenze des Flurstückes, Gemarkung Viernheim, Flur 6, Nr. 62,
  • ­ im Süden durch die Heidelberger Straße; die südlich liegenden, rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 231-06 "Auf dem Rod (Hinter den Zäunen), 6. Änderung" (gesonderte Umrandung im Plan, inkl. Bezeichnung) und 231-09 "Hinter den Zäunen - Lebensmittelmarkt", 9. Änderung (außerhalb) bleiben bestehen und werden nicht geändert.

Der Geltungsbereich (ca. 12 ha) ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Der Geltungsbereich befindet sich am südlichen Ortsrand parallel zur Autobahn A 659. Er ist durch die bestehende Bebauung geprägt, die sich durch die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 231-1 "Hinter den Zäunen" und dessen 1.Änderung ergibt.

Das letztgenannte Planwerk sieht für den Teilbereich nördlich der Schwetzinger Straße ein Mischgebiet (MI) vor. In der Realität überwiegt hier allerdings deutlich die Wohnnutzung und das Areal entspricht vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Die Verwirklichung eines Mischgebietes ist auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Eine ähnliche Entwicklung ist südlich der Schwetzinger Straße zu beobachten. Der bestehende Bebauungsplan setzt hier ein Gewerbegebiet (GE) fest, welches allerdings zahlreiche Wohnungen aufweist. Entsprechend ist dies in Wirklichkeit vielmehr ein Mischgebiet (MI).

Zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung soll eine Änderung des Bebauungsplanes aufgestellt werden, welche die tatsächlichen Begebenheiten berücksichtigt und städtebauliche Missstände oder Beeinträchtigung verhindert.

Gleichzeitig ist beabsichtigt Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen, Amüsierbetriebe usw.) und Wettbüros, Läden mit der Nutzung Sex-Shop, sonstige Gewerbebetriebe mit der Nutzung Bordell auszuschließen.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten, insbesondere z.B. auch von Wettbüros und Spielhallen, aber auch von Amüsierbetrieben u.ä., soll einer Verschlechterung der Standortbedingungen Büroflächen und Dienstleistung, aber auch der Verringerung der Aufenthaltsqualität vorgebeugt werden.

Der Ausschluss von Sex-Shops unterbindet z.B. den Verkauf von pornografischen Sexartikeln, der mit dem Begriff des Wohnens nicht vereinbar ist. Eine unzumutbare Störung der Wohnnutzung kann dadurch verhindert werden. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sex-Shops soll die städtebauliche Entwicklung von Viernheim gesteuert werden. Es soll erreicht werden, dass die städtebaulichen Negativwirkungen wie Lärmbelästigungen durch Zu- und Abfahrtsverkehr und z.B. alkoholisierte Besucher, Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes durch störende Reklame verhindert werden und die Erhaltung des Gebietscharakters gefördert wird.
Auch der Ausschluss von sonstigen Gewerbebetrieben mit der Nutzung Bordell dient den oben genannten Zielen.


Viernheim, 30.06.2020
Der Magistrat der Stadt Viernheim


Matthias Baaß, Bürgermeister